BEG-Förderungen des BAFA 2023: Alle Infos zu Heizungen, Förderhöhe, Voraussetzungen I Klimaworld

Alle Infos zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) des BAFA 2023: welche Heizungen, Voraussetzungen, Förderhöhe 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterstützt Sie finanziell beim Austausch Ihrer Heizung gegen ein System mit erneuerbaren Energien – oder der Modernisierung mit Elementen zur Brennwertnutzung. So erhalten Sie etwa umfangreiche Förderung beim Umstieg von einer Ölheizung auf eine Pelletheizung oder der Modernisierung Ihres alten Heizkessels. Auch Heizungen mit Festbrennstoffkessel bzw. Holzvergaser werden gefördert.

Im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden umfassende Änderungen beschlossen, die ab 1.1.2024 gelten. Die neuen Regelungen finden Sie im Artikel "Förderung Heizung 2024".

Gern hilft Ihnen das Team von Klimaworld.com bei Fragen oder beim Ausfüllen des BAFA-Antrags. Kontaktieren Sie uns gerne unter info@klimaworld.com oder 036 01 - 40 89 22 300.

> Zusammenfassung der BEG-Förderung
> Was ist die BEG und wie ist sie aufgebaut?
> Was wird von der BEG gefördert?

> GEG 2024: Was wird gefördert?
> Unabhängig von Gas und Öl: Was geschieht mit bereits installierten Gas- und Ölheizungen?
> Welche Wärmeerzeuger werden von der BEG gefördert?
> Welche Heizungsoptimierung erhält die BEG-Optimierung?
> Wie hoch ist die BEG-Förderung für Ihre Heizung?
> Was ist die zusätzliche Förderung bei Ölkesseln und was ist der Sanierungsplan?
> Was sind die technischen Voraussetzungen für jede Heizung für eine Förderung?
> Wer kann einen Antrag auf BEG-Förderung stellen?
> Welche Hersteller und Modelle werden konkret gefördert?
> Wo kann ich Heizungen mit BEG-Förderung kaufen?
> Muss bei der Antragsstellung ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden?
> Wie läuft der BAFA-Antrag?

Zusammenfassung BEG-Förderung der BAFA

  • Gefördert wird der Umstieg auf erneuerbare Energien, z.B.: Pelletheizungen, Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Kombikessel, EE-Hybridheizungen oder Solarsysteme, welche die technischen Voraussetzungen erfüllen (siehe unten).
  • Seit dem 1. Januar 2020 fördert das BAFA den Umstieg mit einer anteiligen Fördersumme und nicht mehr mit einem Festbetrag. Zum geförderten Betrag zählen auch Leistungen wie die Entsorgung der Altheizung, nötige Schornsteinsanierungen oder Wanddurchbrüche.
  • Ab dem 15. August 2022 greifen neue Förderbedingungen bei Einzelmaßnahmen der Sanierung.
  • Ab dem 1. Januar 2023 wurden die Förderbedingungen weiter angepasst.
  • Ab März 2023 werden weitere Wärmepumpen von der Förderung erfasst.
  • Ab September 2023 werden weitere Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Klimaanlagen als förderbar aufgenommen.
  • Im neuen Gebäudeenergiegesetz (Beschlüsse vom Juli bzw. September 2023) wurden geänderte Förderbedingungen ab 1.1.2024 angekündigt
  • Die Förderung muss seit 2018 bereits vor Beginn der Maßnahmen beim BAFA beantragt werden. Zu den Maßnahmen zählen auch die Vergabe des Auftrages oder ein Vertragsabschluss mit dem Installateur.
  • Mindestwert Wärmeerzeuger: 2000 Euro. Mindestwert Heizungsoptimierung: 300 Euro.
ACHTUNG, diese Voraussetzungen MÜSSEN für die BAFA-Förderung erfüllt sein:
  • Die Antragstellung für die Förderung MUSS vor dem Beginn jeglicher Maßnahmen erfolgen – also auch bereits vor der Bestellung bzw. dem Kauf der Produkte selbst
  • Das geförderte Objekt MUSS ein Bestandsgebäude sein! Bestandsgebäude sind fertige Gebäude, deren Bauantrag zum Zeitpunkt des BAFA-Förderantrags mindestens 5 Jahre zurückliegt.  

Was ist die BEG und wie ist sie aufgebaut?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten und fasst alle bisher bestehenden Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen. Somit sind unter anderem folgende Förderangebote ausgelaufen:

  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm (energieeffizient Bauen und Sanieren)
  • Programm zur Heizungsoptimierung (HZO)
  • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
  • Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)

Angesichts dieser unterschiedlichen Fördermöglichkeiten liegt das Ziel der neuen BEG mehr oder weniger klar auf der Hand. Es geht um Entwirrung. Um Vereinfachung und Erleichterungen für den Antragsteller.
Um schneller das zu finden, was gesucht wird, ist die BEG selbst in drei Sparten unterteilt. Dabei handelt es sich um die Bundesförderung für effiziente Gebäude:

  • Wohngebäude (BEG WG)
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Einzelmaßnahmen (BEG EM) 

Diese Sparten wiederum werden in folgende vier Unterkategorien unterteilt:

  • Wärmeerzeuger
  • Heizungsoptimierung
  • Gebäudehülle
  • Anlagentechnik 

Was wird von der BEG gefördert?

Um einen Überblick zu erhalten, welche baulichen Maßnahmen rund um Ihre Heizung unter die BEG-Förderung fallen, ist es hilfreich, die einzelnen Unterkategorien getrennt voneinander zu betrachten. Gefördert werden grundsätzlich die vier oben erwähnten Bereiche, von denen allerdings nur zwei etwas mit der Heizung zu tun haben. Für die Neuinstallation oder die Sanierung Ihrer Heizung sind lediglich die Unterkategorien Wärmeerzeuger und die Heizungsoptimierung relevant. Wir zeigen Ihnen, was in diesen Bereichen genau gefördert wird und wie hoch die Förderungen sind.
Grundsätzlich ist anzumerken: Mit dem Kauf der Anlage allein ist es natürlich noch nicht getan. Sie muss noch montiert, angeschlossen und eingestellt werden. Die BEG-Förderungen des BAFA umfassen deshalb auch nicht nur den Ankauf, sondern das Gesamtprojekt und die sogenannten förderfähigen Kosten. Die beinhalten alle Maßnahmen und Arbeiten, welche die fehlerfreie Ausführung, ordnungsgemäße Bedienung und Funktionstüchtigkeit Wärmeerzeugers / der Heizung gewährleisten: Muss zum Beispiel ein passender Heizraum geschaffen werden? Fallen Demontagearbeiten an? Muss ein neuer Schornstein errichtet werden?
Die förderfähigen Kosten der BEG können sich also aus folgenden Posten, Dienstleistungen oder Artikeln zusammensetzen:

  • Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers
  • Anschluss an ein Wärmenetz (öffentliches Netz & Gebäudenetz)
  • Installationskosten und Inbetriebnahme
  • Ausbau und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
  • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
  • Wanddurchbrüche
  • Erdbohrungen für Sonden zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
  • Schornsteinsanierung
  • Kauf und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Ausgaben für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
  • Kosten für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Heizung

Bei Umsetzung einer Sanierung in Eigenleistung sind ab 2023 auch die Materialkosten förderfähig. Notwendig ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung durch einen Fachbetrieb oder einen Energie-Effizienz-Experten. Dieser muss die fachgerechte Durchführung der Eigenleistungen und die korrekte Aufführung der Materialkosten bestätigen. Desweiteren entfällt die Beschränkung, dass nur Mieter, Pächter und Eigentümer die Förderung beantragen können. Nun darf jeder Investor den Antrag stellen. Dadurch sollen Wartezeiten aufgrund von Eigentumsüberschreibung und anderer behördlicher Prozesse vermieden werden.

Es wird nun ebenfalls eine provisorische Ersatzheizung bei Heizungsdefekt gefördert, die allerdings auf ein Jahr begrenzt ist.

Eine genaue Übersicht und detailliertere Auflistung der vom BAFA geförderten Kosten und Leistungen finden Sie auf dem „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“ auf der BAFA-Website.

Gebäudeenergiegesetz 2024 - Was wird gefördert?

Ab dem 1.1.2024 ändern sich die Förderbedingungen laut GEG erneut. In dieser Übersicht finden Sie die geplanten Fördersätze (abschließende Förderrichtlinien wurden noch nicht veröffentlicht.):

Unabhängig von Gas und Öl: Was geschieht mit bereits installierten Gas- und Ölheizungen?

Die Bundesregierung versucht seit dem gewaltsamen Einmarsch Russlands in die Ukraine von russischen Rohstoffen unabhängig zu werden. Darum gibt es seit dem 15.8.2022 ein neues Förderprogramm für den Umtausch einer Gas- und Ölheizung in eine erneuerbare Alternative. Dafür wird ein weiterer Bonus von 10% gewährt. 

Folgende Kriterien und Bedingungen gelten für diesen Austausch:

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt.
  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.
  • Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden.
  • Der Bonus gilt nicht für Solarkollektoranlagen sowie die Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes.

Welche Wärmeerzeuger werden überhaupt BAFA-gefördert?

Um überhaupt förderfähig zu sein, muss das nötige Investitionsvolumen einen Mindestwert übersteigen. Diese Grenze liegt bei 2.000 Euro (brutto). Gefördert werden…

  • Biomasseheizungen (zur Verwendung kommen biologische, nachwachsende Brennstoffe – Holzpellets, Stroh, Getreide, Biodiesel, pflanzliches Treibgut etc.)
  • Wärmepumpen (wandelt Umweltwärme aus der Erde, der Luft oder dem Grundwasser in erneuerbare Energie und somit in Heizwärme um), Achtung: Die Förderung beschränkt sich nur auf Wärmepumpen, die nicht mit Gas angetrieben werden! Plus: Ab 2023 muss das Gebäude zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien geheizt werden – bisher galten 55 % als Grenze. 
  • Solarkollektoranlagen (können Solarthermie- oder Photovoltaikanlagen sein. Bei der Solarthermie wird aus Sonnenenergie Wärme erzeugt, bei der Photovoltaik Strom)
  • Auf erneuerbaren Energien basierende, innovative Heiztechniken
  • Brennstoffzellenheizungen (ab 2023; sie werden nur bei Betrieb mit grünem Wasserstoff oder Biomethan gefördert)
  • EE-Hybridheizungen (EE = erneuerbare Energien; Kombination aus mehreren Wärmeerzeugern, die allesamt nachwachsende Energieträger nützen)
  • Gebäudenetze (bzw. der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz; Anteil erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme muss mindestens 65 % betragen. Errichtung, Erweiterung und Umbau muss in Zusammenarbeit mit Energieeffizienz-Experten geschehen))
  • Visualisierungsmaßnahmen des Ertrags von erneuerbaren Energien

NICHT gefördert werden hingegen folgende Dinge…

  • Eigenbauanlangen
  • Prototypen (Anlagen, von denen weniger als vier Exemplare in Betrieb gegangen sind bzw. betrieben wurden)
  • Gebrauchte Anlagen
  • Anlagen mit gebrauchten/gebraucht erworbenen Teilen
  • Energieerzeugungsanalgen, für welche eine andere Förderung in Anspruch genommen wird (Gesetz für Ausbau erneuerbarer Energien – EEG oder Gesetz für Erhaltung, Modernisierung und Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung – KWKG, KWKAusV). Von dieser Regelung ausgenommen sind allerdings Biomasseanlagen, die zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung genutzt werden.
  • Gasheizungen aller Art und Gaswärmepumpen. Aufgrund des russischen Einmarschs in die Ukraine, hat sich die Förderung der BEG dazu entschlossen, Abstand von Öl und Gas zu nehmen, um aus der russischen Abhängigkeit zu entfliehen. Aus diesem Grund werden Gasheizungen und gasbetriebene Wärmepumpen nicht mehr gefördert. Aber ein Austausch zu förderbaren Geräten wird mit 10% Bonus gefördert.

Welche Heizungsoptimierung erhält die BEG-Optimierung?

Auch bei einer Heizungsoptimierung gibt es ein Mindestvolumen, welches die Investitionen übersteigen müssen, damit ein Projekt überhaupt förderfähig ist. Die liegen in diesem Fall aber deutlich unter jenen des Heizungsbaus und betragen lediglich 300 Euro (brutto).


Gefördert wird…

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage (inkl. Anpassung der Heizkurve)
  • Heizungspumpenaustausch
  • Adjustierung von Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
  • Maßnahme zur Absenkung der Rücklauftemperatur in Gebäudenetzen (Achtung: Maßnahmen müssen dabei den Richtlinien entsprechen!)
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Montage von Flächenheizungen, Wärmespeichern und Niedertemperaturheizkörpern im Gebäude oder in der unmittelbaren Umgebung (Grundstück)
  • Technik zur Messung, Steuerung und Regelung


Achtung: Hydraulischer Abgleich als Grundvoraussetzung!
Um die Fördermöglichkeiten für Heizungsoptimierung in Anspruch nehmen zu können, ist es Pflicht, im Vorfeld einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlagen durchführen zu lassen. Dafür ist ab 2023 nur noch das Verfahren B (nach der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V.“) zulässig. Verfahren A darf nicht mehr angewendet werden. Vorgeschrieben ist außerdem die Dimensionierung der Heizungsanlage anhand der Heizlastermittlung nach DIN EN 12831.

Wird im Rahmen der Einzelmaßnahmen eine energetische Fachplanung und Baubegleitung in Anspruch genommen, ist auch diese zu 50 % förderfähig.

Die Förderung der Heizungsoptimierung wird im Falle von Öl- und Gasheizung nur dann ausgezahlt, wenn die Anlagen nicht älter als 20 Jahre sind.

Wie hoch ist die BAFA-Förderung für Heizungen?

Die Höhe der BEG-Förderungen hängt naturgemäß von der Art der auszuführenden Arbeiten bzw. vom Fördergegenstand selbst ab. Es macht an dieser Stelle also durchaus Sinn, sich die Fördersummen wieder anhand der BEG-Untergruppen anzusehen.

Förderhöhe Wärmeerzeuger

Für die oben angeführten Wärmeerzeuger gelten folgende Fördersätze:

  • Solarthermieanlagen: 25 %
  • Wärmepumpen: 25 % (Plus 5% Wärmepumpenbonus, wenn als Ausgangsenergie Wasser, Abwasser oder Erdwärme benutzt wird oder ein natürliches Kältemittel benutzt wird)
  • EE-Hybridheizungen (EE = erneuerbare Energien) ohne Biomasseheizung: 25 %
  • EE-Hybridheizungen mit Biomasseheizung: 20%
  • Biomasseanlagen: 10 %
  • Wärmeübergabestationen eines Netzes: 25 %

Austausch einer defekten Heizung: Förderung der Mietkosten für Provisorium

Neu ist ab 2023, dass im Fall des notwendigen Austauschs einer defekten Heizung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik in die Förderung von Wärmeerzeugern integriert werden können. Dafür muss innerhalb der Befristung des Zuwendungsbescheids ein förderfähiger Netzanschluss erfolgen oder eine förderfähige Heizungsanlage eingebaut werden, welche die komplette Versorgung übernimmt.

Zusätzliche Förderung bei Altheizungen, Sanierungsplan und Wärmepumpeneinsatz

Wer im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ berücksichtigt wurde und eine Sanierungsmaßnahme nach einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) durchführt, erhält zusätzlich 5 % BEG-Förderung.
Darüber hinaus hat das BAFA ein zusätzliches Anreizsystem geschaffen, um den Austausch alten Heizung gegen eine neue, nachhaltigere Alternative attraktiver zu machen. Dies gilt für Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

Gewährt wird ein Bonus von weiteren 10 %, wenn die Errichtung einer der folgenden Heizungen geplant ist:

  • EE-Hybridheizung
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung
  • Wärmeübergabestationen eines Netzes mit mindestens 25 % oder 55 % erneuerbaren Energien

Beim Einbau einer Wärmepumpe ein zusätzlicher Förderbonus von 5% Prozent gewährt, wenn es sich um eine Wärmepumpe mit Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle handelt. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind von diesem Bonus ausgeschlossen. Außerdem werden ab März 2023 auch Wärmepumpen gefördert, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten. Ab 2028 soll sich die Förderung für Wärmepumpen ausschließlich auf die zuletzt genannten Wärmepumpen beschränken.

Damit erhalten Sie beim Austausch Ihres alten Heizkessels gegen eine Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien einen Fördersatz von bis zu 40 %!

Achtung: Sowohl bei Heizungsinstallation als auch bei der Heizungsoptimierung bzw. bei den förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden existiert maximaler Betrag durch den Förderdeckel: Der liegt bei 60.000 Euro je Wohneinheit

Was sind die technischen Voraussetzungen der jeweiligen Heizungen für die BAFA-Förderung?

Je nachdem, welche Heizung und Energieträger Sie in Ihrer Immobilie nachrüsten oder im Neubau einbauen möchten, müssen die Heizungen bestimmte technische, ökologische und ökonomische Veraussetzungen erfüllen. Nur so ist die BEG-Förderung durch das BAFA möglich!

Mit dem 1. Januar 2023 ändern sich die technischen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit in manchen Punkten stark. Damit soll eine bessere Nachvollziehbarkeit von Energieverbrauch und produzierten Wärmemengen erhöht werden.

Die Neuerungen im Detail:

  • Im Fall von förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen (spätestens!) ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Zulässig ist dafür auch eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIEN EN 12831 Beiblatt 2.

Die Energieverbräuche und die Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen verpflichtend über eine der folgenden Optionen angezeigt werden:

  • Integriertes Display/Nutzerinterface
  • Übergeordnetes Energiemanagementsystem
  • Externes Gerät
  • Externe Applikation

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Effizienzanzeige muss so ausgestaltet werden, dass die Daten zu Energieverbrauch und erzeugten Wärmemengen mit den Werten älterer Heizperioden bzw. vergleichbarer Betriebszeiträume verglichen werden können.

Der Gesetzgeber hat allerdings einige Ausnahmen eingebaut. Die Pflicht besteht in den folgenden Fällen nicht:

  • Förderfähige Biomasseheizungen müssen über keine Effizienzanzeige verfügen. Verpflichtend ist lediglich die Messung der erzeugten Wärmemengen.
  • Bei Biomasseheizungen in Gebäudenetzen besteht lediglich die Pflicht zur Messung der erzeugten Wärmemengen. Die Effizienzanzeigenpflicht tritt in diesem Fall am 1. Januar 2025 in Kraft.
  • Förderfähige Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen (spätestens!) ab dem 1. Januar 2023 über eine Wärmemengenmessung verfügen. Zulässig ist auch eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2.
  • Im Fall von förderfähigen Solarkollektoranlagen müssen die solaren Erträge und die Abweichungen von Erträgen vergangener Zeiträume angezeigt werden.

Um die Überprüfbarkeit des korrekten Betriebs zu gewährleisten, empfiehlt der Gesetzgeber die relevanten Betriebsparameter (z. B. Energieverbrauch, erzeugte Wärmemengen, Betriebszustand, Außentemperatur) in folgenden Auflösungen vorzuhalten:

  • Mindestens 1 Jahr mit mindestens stündlicher Auflösung (Durchschnittswert)
  • Mindestens 10 Jahre mit mindestens monatlicher Auflösung (Durchschnittswert)

Dies ist keine „Entweder-oder-Regelung“, sondern eine „Sowohl-als-auch-Anweisung“. Wichtig ist außerdem, dass die Daten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. csv) vorliegen.

Eine weitere Neuerung zielt auf eine bessere Kommunikation unter den einzelnen Komponenten des Stromnetzes ab. Deshalb tritt am 1. Januar 2023 eine Pflicht zur Ausstattung mit offenen (nicht proprietären) und geeigneten Kommunikationsschnittstellen für förderfähige Wärmepumpen in Kraft. Die Schnittstellen müssen in der Lage sein, Signale aus dem Stromnetz empfangen und verarbeiten zu können. Dadurch wird die richtige Reaktion auf die verschiedenen Anforderungen seitens des Stromnetzes garantiert (z. B. Abnahme von überschüssigem Netzstrom, Sperrzeiten, zeitweise Lastreduktion etc.).

Förderfähige Wärmepumpen verfügen dann über eine netzdienliche Steuerbarkeit, wenn sie mindestes über folgende Attribute verfügen:

  • Umsetzung jener Anforderungen, die unter Punkt 2.1 des aktuellen SG Ready Regulariums (V 2.0) festgelegt sind.
  • Umsetzung jener Anforderungen, die in der VHPready 4.0 Spezifikation festgelegt sind.

Gute Nachrichten gibt es für die Besitzer von älteren Wärmepumpen: Eine Nachrüstpflicht ist in der aktuellen BEG nicht vorgesehen.

Voraussetzung Solarthermie für die BAFA-Förderung

Wer eine Solarthermieanlage nachrüsten möchte, bekommt nicht wie bisher nur Förderungen für die Kollektoren selbst. Auch Speicher, Solarstation, Aufständerung und Regelung sind nun förderfähig. Einen Wermutstropfen gibt es allerdings auch: In Neubauten gibt es keine Förderung mehr für Solarthermieanlagen. Alternativ wird ein sogenannter EE-Bonus gewährt, wenn der Neubau zu mindestens 55 % mit erneuerbaren Energien beheizt wird.
Grundsätzlich kann für die Solarthermie-Förderung zwischen einem Zuschuss und einem Kredit gewählt werden. Steht die Errichtung oder Erweiterung einer Solarkollektoranlage auf dem Programm, muss der jährliche Kollektorertrag mindestens 525 kWh/m² betragen. Für die Berechnung werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes verwendet. Darüber hinaus wird unterschieden:

BEG-Förderung: Solarthermie im Neubau:

  • Mindestens 20 m² Bruttokollektorfläche und das zum Kollektor passende Puffervolumen.
  • Bei Wohngebäuden: mindestens 3 Wohneinheiten nötig
  • Bei Nichtwohngebäuden: mindestens 500 m² beheizbare Nutzfläche nötig
  • Mischungen aus Wohn- und Nichtwohngebäuden möglichemissionsarme Scheitholzkessel mit Leistungs- und Feuerungsreglung UND Pufferspeicher mit mindestens 55 l/kW Speichervolumen.

Oder

  • Das Haus ist ein Solaraktivhaus, das anhand einer Simulationsberechnung einen solaren Deckungsgrad von mindestens 50 % aufweist.

BEG-Förderung: Solarthermie im Gebäudebestand:

  • Bruttokollektorfläche mindestens
    • Flachkollektoren: 9 m²
    • Luftkollektoren: keine Mindestfläche
      Vakuumröhrenkollektoren: 7 m²
  • Puffervolumen mindestens
    • Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter/m2 Kollektorfläche
    • Flachkollektoren: 40 Liter/m2 Kollektorfläche
    • Luftkollektoren: kein Pufferspeicher erforderlich

Voraussetzung für Wärmepumpen für die BAFA Förderung

Generell wird der Neubau von Wärmepumpen sowie die Nachrüstung von bivalenten Systemen gefördert. „Bivalent“ heißt in dem Fall, dass zwei verschiedene Wärmeerzeuger verwendet werden: Die Systeme müssen überwiegend für die Raumheizung, der Raumheizung UND Warmwasserbereitung oder der Einspeisung in ein Wärmenetz dienen. Die einzige Voraussetzung für die Förderung der Wärmepumpe ist, dass sie nicht gasbetrieben ist. Seit der Aktualisierung vom 15.08.2022 wird bei Einbau einer Wärmepumpe ein zusätzlicher Förderbonus von 5% Prozent gewährt, wenn es sich um eine Wärmepumpe mit Erdreich, Grundwasser oder Abwasser als Wärmequelle handelt. Luft-Wasser-Wärmepumpen sind von diesem Bonus ausgeschlossen. Außerdem wird ab dem März 2023 festgehalten, dass nun auch Wärmepumpen, die mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten. Ab 2028 sollen nur noch diese Wärmepumpen gefördert werden.

Zudem werden Wärmepumpen in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht mehr gefördert. Infrage kommen Immobilien, in denen die Wärmepumpe rein rechnerisch eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,7 erreicht. Im nächsten Jahr, also 2024, soll diese auf 3,0 angehoben werden.

Wichtig
Laut Einschätzung des Bundesverbands Wärmepumpe (BWP) wird es trotz dieser Vorgabe Projekte geben, die ohne weitere Maßnahmen am Heizverteilersystem oder Gebäudedämmung diese Zielvorgabe nicht erreichen können. Um auch diese Projekte von der Förderung profitieren zu lassen, hat der Fördermittelgeber festgelegt, das gesamte Projekt zu unterstützen, wenn im Vertrag eine Laufzeit bis zu 66 Monate ab Zuwendungsbescheid festgelegt wurden. So können auch unfertige oder noch in Planung stehende Projekte von den Fördersätzen profitieren.

BEG-Förderung: Wärmepumpe im Gebäudebestand:

  • Ein Wärmemengenzähler muss vorhanden sein
  • Einbau Stromzähler (bei elektrischen Wärmepumpen)
  • Einhaltung der Jahresarbeitszahl:
    • Sole-Wasser-Wärmepumpe & Wasser-Wasser-Wärmepumpe in Wohngebäuden: 3,8
    • Sole-Wasser-Wärmepumpe & Wasser-Wasser-Wärmepumpe in Nichtwohngebäuden: 4,0
    • Luft-Wasser-Wärmepumpen: 3,5
  • Bei Wärmepumpen mit neuer Erdsondenbohrung:
    • Bohrfirma benötigt ein DVGW-Zertifikat
    • Verschuldensunabhängige Versicherung gegen unvorhergesehene Sachschäden nötig

BEG-Förderung: Wärmepumpe im Neubau:

Im Neubau müssen Wärmepumpen eine verbesserte Systemeffizienz ODER eine höhere Jahresarbeitszahlen aufweisen.

  • Verbesserte Jahresarbeitszahl:
    • elektrische Wärmepumpen: 4,5

Zudem nötig:

  • Einbau von Flächenheizung als Wärmeverteiler
  • Vertraglich nachzuweisender Qualitätscheck der Wärmepumpe nach einem Betriebsjahr

Mit den erweiterten Förderbedingungen vom September 2023 wurde das Spektrum der Wärmepumpen erweitert. Das bedeutet, dass Wärmepumpen mit folgenden Bedingungen gefördert werden, sofern sie elektrisch betrieben sind:

Wärmepumpen, die mit Wasser, Erdwärme, Luft oder anderen Medien arbeiten, müssen bei 35 und 55 Grad folgende jahresbedingte Energieeffizienzen aufweisen:

  Raumheizungs-Energieeffizienz (η) bei 35 Grad Raumheizungs-Energieeffizienz (η) bei 55 Grad
Wärmequelle Luft 135% 150%
Wärmequelle Erdwärme 150% 135%
Wärmequelle Wasser 150% 135%
Sonstige Wärmequellen
(z.B. Abwärme, Solarwärme)
150% 135%

Niedertemperatur-Wärmepumpen müssen lediglich die Werte für 35 Grad erfüllen.

Desweiteren muss bei Wärmepumpen, die eine Kühlfunktion haben, und weniger als 12 kW Leistung haben, die jahresbedingte Energieeffizenz bei 181 % liegen. Bei Wärmepumpen über 12 kW muss dieser Wert nur noch bei 150 % liegen. Außerdem müssen die Geräte die Effizienzklasse A++ oder A+++ aufweisen (Die Effizienzklasse ist auf jedem Gerät auf dem Typenschild erkennbar).

Förderbar sind alle Gerätekombinationen von Wärmepumpen, solange alle Komponenten die Effizienzklasse A++ oder A+++ besitzen.

Da moderne Klimaanlagen auch mittlerweile als Wärmepumpe angesehen werden, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, werden auch Split- und Multisplit-Klimageräte im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Förderbereich „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ als Wärmepumpen gefördert. Voraussetzung ist, dass diese überwiegend zur Raumheizung eingesetzt werden.

Technische Voraussetzung für Biomasseanlagen für die BAFA Förderung

BEG-Förderung Biomasseanlagen im Gebäudebestand:

Folgende Voraussetzungen müssen für die BEG-Förderung erfüllt werden beim Einbau von Biomasseanlagen in bestehende Gebäude:

  • Das Gebäude muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt werden – bisher galten 55 % als Grenze

  • Der jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad muss bei 81 % liegen – bisher genügten 78 %)

  • Verpflichtende Kombination mit Solarthermie oder Wärmepumpe

  • Nennwärmeleistung muss mindestens 5 kW betragen
  • Einhaltung der Emissionsgrenzwerte:
    • Feinstaub / Staubförmige Emissionen:
      • 2,5 mg/m³
    • Kohlenmonoxid:
      • 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb
    • Bestimmung für den Einsatz naturbelassener Biomasse der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1 BImSchV):
      • Nr. 4: „naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen“
      • Nr. 5: „naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde“
        • Nr.5a: „Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität“
      • Nr. 8: „Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen“
      • Nr. 13: „sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.“
  • Verwendeter Pufferspeicher:
    • Scheitholzvergaserkessel: Mindestens 55 Liter / kW
    • Hackschnitzelkessel: Mindestens 30 Liter / kW
  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
  • Feuertechnischer Wirkungsgrad der Kessel:
    • Pelletöfen mit Wassertasche: mindestens 90%
    • Alle anderen Heizkessel: mindestens 89 % 

BEG-Förderung Biomasseanlagen im Neubau:

Zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Nutzung in bestehenden Gebäuden, müssen Biomasseanlagen im Neubau für die BEG-Förderung Brennwerttechnik und/oder sekundäre Partikelabscheidung nutzen:

  • Elektrostatischer Partikelabscheider
  • Filternder Abscheider
  • Abscheider als Abgaswäscher
  • Eingebauten oder nachträglich eingebauten Abgaswärmetauscher

Achtung: Nur von unabhängigen Einrichtungen nach technischen Normen auf Funktion und Wirksamkeit geprüfte Abscheider sind förderfähig! Fliehkraftabscheider wie Zyklone werden nicht gefördert!

Wer kann einen Antrag auf BAFA-Förderung stellen?

In der BEG ist exakt festgelegt, wer für eine Förderung ansuchen darf. Ob Wohn- oder Nichtwohngebäude macht dabei keinen Unterschied. Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberufler
  • Kommunale Gebietskörperschaften bzw. Gemeinde- und Zweckverbände, dazu rechtlich unselbständige Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften, wenn diese der Daseinsvorsorge dienen
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Verbände, Kammern, …)
  • Gemeinnützige Organisationen (Kirchen inklusive)
  • Unternehmen, Einzelunternehmen, kommunale Unternehmen
  • Juristische Personen des Privatrechts (Wohnbaugenossenschaften inklusive)

Nur für Eigentümer?
Antragsberechtigt sind übrigens nicht nur Eigentümer von Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Auch Pächter und Mieter haben diese Möglichkeit, ebenso wie Kontraktoren.

Welche Hersteller und Modelle von Heizkessel / Biomasseanlagen werden konkret durch das BEG gefördert?

Für einen schnellen Überblick, welcher Biomasseanlage bzw. Heizkessel eine Förderung bekommt, hat das BAFA konkrete Listen veröffentlicht. Darin sind Modelle von Biomasse-Heizkesseln, Wärmepumpen und Solarthermie gelistet, sortiert nach Hersteller und mit Schadstoffwerten. Die Listen mit förderfähigen Anlagen gibt's auf der Seite des BAFA. Klicken Sie einfach auf den passenden Link unter der Auswahl, um direkt zum Dokument mit der enthaltenen Liste zu gelangen.

Übersicht der BEG-förderfähigen Biomasseanlagen bzw. Heizkessel

Bei den Biomasseanlagen wird zwischen dem Einbau im Gebäudebestand und im Neubau unterschieden. In diesen Kategorien findet jeweils noch die Aufteilung zwischen automatisch „beschickten“ Biomasseanlagen (beschickt = befüllt) und händisch beschickten Biomasseanlagen statt - also zwischen Holzvergasern und Festbrennstoffkesseln sowie zwischen Pelletkesseln und Hackschnitzelkesseln.

Förderfähige Biomasseanlagen IM Gebäudebestand:

Förderfähige automatisch beschickte Biomasseanlagen im Gebäudebestand, wie Pelletheizungen und Hackschnitzelheizung

Förderfähige handbeschickte Biomasseanlagen im Gebäudebestand wie Scheitholzvergaserkessel, Holzvergaser und Festbrennstoffkessel

Förderfähige Biomasseanlagen IM Neubau

Förderfähige Biomasseanlagen für den Innovationsbonus (im Neubau)

Übersicht der BEG-förderfähigen Solarthermie und Wärmepumpen

Bei den Erneuerbaren Energie-Heizungsformen Solarthermie und Wärmepumpen gibt es keine Unterscheidung zwischen dem Einbau in ein neues Gebäude oder einen vorhandenen Gebäudebestand.
Förderfähige Wärmepumpen im Gebäudebestand UND Neubau 
Förderfähige Kollektoren und Solaranlagen (Solarthermie) im Gebäudebestand UND Neubau

Wo kann ich Heizungen mit BEG-Förderung des BAFA kaufen?

Fast alle Heizungen und in eine BEG-gefördertes Heizungssytem eingebundene Komponenten, Bauteile und Zubehör können Sie im gut sortierten Fachhandel und Onlineshop finden und erwerben. Beim Bestellen im Internet bedenken Sie, dass Komponenten der gelieferten Heizung sperrig sein können und Platz benötigen. Sie helfen Ihrem Zulieferer oder den Heizungsinstallateuren, wenn Transportwege und benötigte Anschlüsse freigeräumt sind!

Heizungen für die BEG-Förderung bei Klimaworld kaufen

Damit die Suche für die von Ihnen gewünschten Teile schnell und einfach läuft, haben wir Ihnen bereits viele passende Produkte bereits für die jeweiligen Heizungstypen zusammengestellt. Wenn der passende Kessel oder das richtige Bauteil für Sie in der Auswahl fehlen, lohnt eine Suche im Shop oder Sie kontaktieren uns gerne unter info@klimaworld.com oder 036 01 - 40 89 22 300.

Hier kaufen: Pelletheizungen mit BEG-Förderung 

Und aufgeteilt nach Ausführungen der Heizkessel und Kombinationen:

Hier kaufen: Pelletkessel-Sets mit BEG-Förderung 

Hier kaufen: Pelletkessel mit Holzvergaser als Set mit BEG-Förderung 

Hier kaufen: Pelletkessel mit Holzvergaser & Solarthermie mit BEG-Förderung 

Beispiele für den Heizungstausch mit BAFA-Förderung

Aufgrund der unterschiedlichen Förderhöhe der verschiedenen Heizungen, kann die benötigte finanzielle Eigenleistung stark schwanken:

Beispiel 1 
Austausch Ölheizung gegen eine Pelletheizung: Förderung 20% 
Produktpreis + geförderte Leistungen wie Deinstallation, Einbau, Inbetriebnahme) x 0,2

Pelletkessel: 4.000 Euro
Deinstallation alter Kessel: 300 Euro
Verrohrung & Material: 500 Euro
Einbau neuer Kessel: 2.000 Euro

Gesamtkosten: 6800 Euro

Fördersumme: 1.360 Euro
Eigenanteil: 5.440 Euro

Dadurch verringert sich ihr Eigenanteil immens!

Muss bei der Antragstellung ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden?

Auch wenn kontinuierlich daran gearbeitet wird, Gesetzestexte und Förderungen zu vereinfachen, bleibt die Materie für Außenstehende bis zu einem gewissen Grad undurchsichtig. Es daher ratsam, sich bei der Antragstellung professionelle Hilfe in Form eines Energieeffizienz-Experten (EEE) zu holen. In zwei Teilbereichen der BEG ist das sogar zwingend vorgeschrieben. Und zwar bei:

  • Anlagentechnik (außer Heizung)
    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Rund um die Heizung ist somit keine EEE-Beratung vorgeschrieben, wir empfehlen aber dennoch dringend, diese in Anspruch zu nehmen.

So finden Sie Ihren Energieeffizienz-Experten!
Der Bund erleichtert die Suche nach einem Energieeffizienz-Experten mit einer eigens erstellten Liste. Darauf finden sich Experten für die Kategorien „Wohngebäude“, „Nicht-Wohngebäude“ und „Effizienzhaus Denkmal sowie Baudenkmale und andere besonders erhaltenswerte Bausubstanz“. Aus dieser Liste können Sie sich Ihren passenden EEE ganz einfach aussuchen.

Wie läuft der BAFA-Antrag?

Gleich vorweg: Das Team von Klimaworld.com geht Ihnen beim Antrag zur Hand und hilft beim Ausfüllen! Die dafür benötigte Vollmacht erteilen Sie mit dem offiziellen Dokument des BAFA: BAFA-Vollmacht herunterladen

Etwaige Planungsleistungen selbst können vor der Antragstellung erbracht werden. Entscheidend beim Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum, wann der Antrag beim BAFA eingereicht wurde. Damit bleiben zwei Möglichkeiten:

a) Die Maßnahmen werden direkt nach Eingang des Förderantrages vorerst in finanzieller Eigenleistung umgesetzt
b) Die Entscheidung über den Antrag und die Fördermaßnahmen wird abgewartet

Ablauf des BAFA-Antrags:

  1. Der Antrag wird durch die BAFA geprüft. 
  2. Erhält die Anlage eine Förderung, wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. Darin sind der Zeitraum und die Höhe der Förderung festgelegt. Zusätzlich enthält der Bescheid eine ID-Kennung – die benötigen Sie beim Hochladen/ für die Übermittlung der Verwendungsnachweiserklärung. 
  3. Ist der Zuwendungsbescheid erteilt, läuft der Bewilligungszeitraum für neun Monate und endet danach.

Wichtig: Die Heizungsanlage muss innerhalb des festgelegten Bewilligungszeitraums betriebsbereit sein und arbeiten!

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de

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